Mittwoch, 27. Mai 2020

Brandenstein-Zeppelin: Urteilsbegründung liegt vor

Im Rechtsstreit der Herren von Brandenstein-Zeppelin um die Wiederbegründung der alten, 1947 aufgehobenen Zeppelin-Stiftung hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Januar die Klage gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen. Nun hat das Gericht das Urteil ausführlich begründet.

Das Gericht hat sich in seiner Begründung auf die Frage der Klagebefugnis konzentriert und diese im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und anderer Oberverwaltungsgerichte verneint und die Klagen als unzulässig abgewiesen. „Damit wurde die Richtigkeit unserer Rechtsauffassung erneut bestätigt“, sagt Oberbürgermeister Andreas Brand. Die Stadt Friedrichshafen war als Trägerin der städtischen Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigeladen. Bereits 2016 hatte das Regierungspräsidium Tübingen einen Antrag der Kläger auf Wiederbegründung der Stiftung abgelehnt.

Das Gericht führt aus, dass die Kläger unter keinem Gesichtspunkt klage-oder prozessführungsbefugt sind. Sie wurden durch die Aufhebung der alten Zeppelin-Stiftung im Jahr 1947 nicht in eigenen Rechten verletzt und haben „offensichtlich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht“. Das gilt nach den Ausführungen des Gerichts erst recht deshalb, weil die Tochter des Stifters bereits den Vater von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin enterbt hatte, so dass weder er selbst noch sein Sohn in einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge zu Graf Zeppelin stehen.

Auch die immer wieder von den Klägern behauptete Rechtslücke und der Verweis auf ein im Schweizer Stiftungsrecht bestehendes Notklagerecht Dritter weist das Verwaltungsgericht zurück als nicht übertragbar „auf das hier anzuwendende deutsche Recht“. Ein Klagerecht von Nachkommen eines Stifters weist das Gericht ebenfalls zurück, „denn ein Klagerecht ergibt sich weder aus der Erbenstellung noch gar aus der ‚bloßen‘ Nachkommenschaft in gerader Linie“. Das deutsche Stiftungsrecht sehe selbst für einen noch lebenden Stifter keine Klagebefugnis in Bezug auf hoheitliche Maßnahmen wie das Einschreiten der Stiftungsaufsicht vor. Das gelte erst recht auch für dessen bloße Nachfahren und entspreche dem System des deutschen Stiftungsrechts, heißt es in der Begründung. „Die durch den Gesetzgeber konstituierte Rechtsordnung stellt den Rechtsschutz von Stiftungen und damit deren Existenzrecht nach Maßgabe des in der Satzung verkörperten Stifterwillens auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sicher.“

Da das Gericht die Berufung zugelassen hat, rechnen die Prozessvertreter der Stadt Friedrichshafen, Prof. Dr. Christoph Schönberger, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Konstanz, und Rechtsanwalt Dr. Andreas Dietzel von der Kanzlei Clifford Chance Deutschland LLP, damit, dass der Kläger den Verwaltungsgerichtshof Mannheim bemühen wird: „Die Berufung wurde mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage möglicher Notklagerechte Dritter im Stiftungsaufsichtsrecht zugelassen“, erläutert Professor Schönberger. „Das Gericht macht dabei aber sehr deutlich, dass ein solches Notklagerecht nach dem geltenden Recht hier ausgeschlossen ist. Die endgültige Bestätigung der geltenden Rechtslage ist nach den unablässigen Klagen der von Brandenstein-Zeppelins auch für die Zeppelin-Stiftung durchaus sinnvoll. Nach unserer Überzeugung hat der Kläger aber auch im Berufungsverfahren mit seinem Ansinnen, Einfluss auf die Zeppelin-Stiftung zu erhalten, keine Aussicht auf Erfolg – es steht ihm jedoch nach deutschem Recht frei, den Rechtsstreit fortzusetzen und die Gerichte weiter zu beschäftigen.“