Wissenswertes
Wichtige Fragen und Antworten zu den aktuellen Rechtsstreitigkeiten
Seit 1947 gehört die Zeppelin-Stiftung zur Stadt Friedrichshafen. So hat es Ferdinand Graf von Zeppelin in der ersten, von ihm selbst formulierten Satzung im Jahre 1908 festgelegt. Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Frederic wollten unter anderem über die Gerichte erreichen, dass der Übergang der Zeppelin-Stiftung auf die Stadt rückgängig gemacht wird. Die Rechtsposition der Stadt wurde in allen bisher abgeschlossenen Verfahren bestätigt.
Hier haben wir wichtige Fragen und Antworten zu den Verfahren zusammengestellt.
Wenn der Stiftungszweck aus irgend einem Grunde unmöglich und deshalb die Stiftung aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Friedrichshafen, die es unter der Bezeichnung ‚Zeppelin-Stiftung‘ abgesondert zu verwalten und die Erträgnisse zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.
Regierungspräsidium Tübingen: Restituierung
Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Frederic von Brandenstein-Zeppelin beantragten im Jahr 2015, die im Jahr 1908 von Graf Ferdinand von Zeppelin gegründete privatrechtliche Zeppelin-Stiftung wiederherzustellen. Sie behaupteten, dass die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aus dem Jahr 1947, mit der die Stiftung von 1908 aufgehoben wurde und das Stiftungsvermögen auf die Stadt Friedrichshafen übergegangen ist, nichtig sei. Damit wollten sie erreichen, dass die seit 1947 als Sondervermögen der Stadt Friedrichshafen geführte unselbständige Zeppelin-Stiftung rückabgewickelt wird.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat diese Anträge nach einer umfassenden Prüfung im Dezember 2016 durch eine ausführlich begründete Entscheidung abgelehnt.
VG Sigmaringen und VGH Mannheim: Restituierung
Nach der Ablehnung des Antrags durch das Regierungspräsidium Tübingen reichten Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Frederic im Januar 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2020 abgewiesen, weil den Klägern mangels Klagebefugnis kein Recht zustand, vom Regierungspräsidium Tübingen die Wiedererrichtung der 1947 aufgehobenen alten Zeppelin-Stiftung zu verlangen.
Die Klage der Herren von Brandenstein-Zeppelin richtete sich – wie der gescheiterte Antrag beim Regierungspräsidium Tübingen – auf „Restituierung der Zeppelin-Stiftung“, also auf eine Wiederherstellung der alten, 1947 aufgehobenen Zeppelin-Stiftung. Die Klage richtete sich gegen das Land Baden-Württemberg, das vor Gericht vom Regierungspräsidium Tübingen vertreten wurde. Die Stadt Friedrichshafen war als Trägerin der städtischen Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren beigeladen worden.
Gegen dieses Urteil legten Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Frederich Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein. Die Berufung wurde am 23. Juni 2022 zurückgewiesen. Die Kläger hatten die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
VG Sigmaringen: Klagen auf Akteneinsicht
Neben der Klage auf „Restitution der Zeppelin-Stiftung“ lagen dem Verwaltungsgericht Sigmaringen sieben Klagen (vier von Albrecht sowie drei von Frederic von Brandenstein-Zeppelin) auf Akteneinsicht gegen die Stadt Friedrichshafen vor, wobei zwei Klagen aus August und Oktober 2018 erst im Januar 2021 begründet wurden. Zwei weitere Klagen wurden Ende September 2021 erhoben. Die mündliche Verhandlung war am 19. Oktober 2021. Am Tag darauf gab das Gericht sein Urteil bekannt: Die Stadt bekam Recht, die Klagen wurden abgewiesen, eine Berufung wurde nicht zugelassen. Die Kläger stellten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim, nahmen diesen aber im November 2023 zurück.
LG Ravensburg und OLG Stuttgart
Albrecht von Brandenstein-Zeppelin erhob Ende Dezember 2019 zusätzlich zu der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung eine weitere Klage beim Landgericht Ravensburg gegen die Stadt Friedrichshafen.
In diesem Zivilprozess vor dem Landgericht Ravensburg ging es um Ansprüche aus einer Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 1923, auf deren Grundlage bis 1990 Zahlungen der Stadt Friedrichshafen an Nachfahren Ferdinand Graf von Zeppelins erfolgten, bis diese Nachfahren – unter ihnen auch Albrecht von Brandenstein-Zeppelin – 1990 im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Beteiligung an der ZF AG ausdrücklich auf diese Ansprüche verzichteten. Ungeachtet dieses Verzichts und des Umstands, dass die Verkäuferseite 1990 fast 100 Millionen DM für ihre ZF-Aktien erhielt, verstieß von Brandenstein-Zeppelin gegen die damalige Vereinbarung, indem er nun eine Zahlung von etwa 11 Millionen Euro von der Stadt Friedrichshafen forderte.
Das Landgericht Ravensburg gab in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und der Stadt Friedrichshafen der Stadt Friedrichshafen mit Urteil vom 20. Dezember 2021 Recht. Damit scheiterte Albrecht von Brandenstein-Zeppelin erneut mit einer Klage gegen die Stadt. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 15 Millionen Euro festgesetzt.
Von Brandenstein-Zeppelin legte auch gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung für den 10. Februar 2023 angekündigt. Am 16. Januar 2023 nahm Brandenstein-Zeppelin allerdings die Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Ravensburgs vom 20. Dezember 2021 rechtskräftig: Die Stadt bekam also auch vor den Zivilgerichten in allen Punkten recht.
Von Brandenstein-Zeppelin musste als unterlegener Kläger die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen tragen, also die eigenen Rechtsanwaltskosten, die Gerichtsgebühren sowie die Rechtsanwaltskosten der Stadt anhand der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Stadt Friedrichshafen hatte damit einen (mittlerweile erfüllten) Kostenerstattungsanspruch gegenüber Albrecht von Brandenstein-Zeppelin in Höhe von etwa 320.000 Euro plus Zinsen.
Amtsgericht Tettnang und OLG Stuttgart: Notvorstand
Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und sein Sohn Ferdinand von Brandenstein-Zeppelin reichten im Juni 2023 beim Amtsgericht Tettnang einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands für die „alte“ Zeppelin-Stiftung ein. Sie wollten damit erreichen, dass für die „alte“, nach ihrer unzutreffenden Auffassung im Jahr 1947 nicht wirksam aufgehobene Zeppelin-Stiftung ein Notvorstand eingerichtet werden sollte. Der Antrag wurde im September 2024 zurückgewiesen.
Die beiden Antragsteller legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die im Oktober 2025 vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) zurückgewiesen wurde. Rechtsmittel wurden nicht zugelassen, die beiden Antragsteller mussten die Kosten des Verfahrens tragen.
Gut zu wissen: Wie werden die Mittel der Zeppelin-Stiftung eingesetzt?
In der 1908 von Ferdinand Graf von Zeppelin geschriebenen Satzung hat er festgelegt, dass die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen erhalten und für wohltätige Zwecke verwenden soll, falls der ursprüngliche Stiftungszweck, der Bau von Luftschiffen und die Förderung der Luftschifffahrt, unmöglich würde. Das war 1947, beim Übergang der Zeppelin-Stiftung an die Stadt, der Fall. Heute fördert die Stadt satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Diese Verwendung entspricht der heutigen steuerrechtlichen Regelung (Abgabenordnung, Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke; AO §§ 51 - 68) und unterliegt ständig der Prüfung der Finanzbehörden.
Die heutige Mittelverwendung entspricht dem Stifterwillen, der Vorwurf ist haltlos. Der Stifter hat den Begriff der „Mildtätigkeit“ nie verwendet. In der ursprünglichen Satzung von 1908 hat Ferdinand Graf von Zeppelin vielmehr festgelegt, dass die Stadt Friedrichshafen das Stiftungsvermögen erhalten und seine Erträge für „wohltätige Zwecke“ verwenden soll, falls der ursprüngliche Stiftungszweck, der Bau von Luftschiffen und die Förderung der Luftschifffahrt, unmöglich würde. Das war 1947, beim Übergang der Zeppelin-Stiftung an die Stadt, der Fall.
Sprache und Recht haben sich in den vergangenen mehr als hundert Jahren weiterentwickelt: Heute fördert die Stadt über die Zeppelin-Stiftung satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Das entspricht unter den heutigen steuerrechtlichen Bedingungen dem, was der Stifter in der Terminologie von 1908 „wohltätige“ Zwecke nannte. Die Verwendung der Stiftungsmittel entspricht der heutigen steuerrechtlichen Regelung (Abgabenordnung, Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke; AO §§ 51 - 68) und unterliegt zudem ständig der Prüfung der Finanzbehörden. Mit den Erträgen des Vermögens werden ausschließlich steuerbegünstigte, dem Allgemeinwohl dienende Zwecke gefördert.
Sprache und Recht haben sich in den vergangenen mehr als hundert Jahren weiterentwickelt: Die heutige Regelung in der Zeppelin-Stiftung entspricht in der Terminologie des bundesdeutschen Steuerrechts („gemeinnützig und mildtätig“) der Regelung, die Ferdinand Graf von Zeppelin im Jahr 1908 in der Terminologie des damaligen württembergischen Steuerrechts („wohltätig“) getroffen hat. Mit den Erträgen des Vermögens werden ausschließlich steuerbegünstigte, dem Allgemeinwohl dienende Zwecke gefördert.
Zum Hintergrund:
Die erste von Ferdinand Graf von Zeppelin stammende Satzung der Zeppelin-Stiftung aus dem Jahr 1908 verwendet den Begriff „wohltätig“:
„§ 15. Wenn der Stiftungszweck aus irgend einem Grunde unmöglich und deshalb die Stiftung aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Friedrichshafen, die es unter der Bezeichnung ‚Zeppelin-Stiftung‘ abgesondert zu verwalten und die Erträgnissen zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.“
Der Begriff der „wohltätigen Zwecke“ bezeichnete damals im württembergischen Steuerrecht steuerlich begünstigte, dem Allgemeinwohl dienliche Zwecke.
Erst lange nach dem Tod von Ferdinand Graf von Zeppelin kam es während des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1942 zu einer Satzungsänderung, die wiederum in Anlehnung an das damalige Steuerrecht den älteren Begriff „wohltätig“ durch „mildtätig“ ersetzte. Diese Satzungsänderung während der NS-Zeit litt aber unter formellen Mängeln und wurde deshalb nie wirksam.
Als das Vermögen der Zeppelin-Stiftung 1947 auf die Stadt überging, lehnte die Stadt sich zunächst an die 1942 verwendete Formulierung an und legte fest, dass die Erträge des Stiftungsvermögens für „mildtätige“ Zwecke verwendet werden mussten. Im Jahr 1957 wurde die Formulierung berichtigt und sprachlich an das dann maßgebliche Steuerrecht der Bundesrepublik angepasst. Die Satzung der städtischen Zeppelin-Stiftung legt seither fest, dass die Erträge des Stiftungsvermögens für „gemeinnützige und mildtätige Zwecke“ verwendet werden müssen. Die entsprechende Regelung findet sich heute in § 2 der Satzung.
„§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
Nein. Die Mittel der Zeppelin-Stiftung dürfen ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke eingesetzt werden und werden auch nur so verwendet. Die korrekte Mittelverwendung unterliegt auch der ständigen Prüfung durch die Finanzbehörden.
Für den Fall der Aufhebung der Stiftung hat der Stifter ausdrücklich bestimmt, dass das Vermögen „wohltätigen“ Zwecken dienen soll. Das hat der Gesetzgeber des Jahres 1947 bei der Übertragung des Stiftungsvermögens auf die Stadt ausdrücklich bestätigt. Daran ist die Stadt gebunden. Es liegt rechtlich nicht in der Macht der Stadt, die 1947 aufgehobene alte Zeppelin-Stiftung wiederaufleben zu lassen oder mit den Erträgen des ihr übertragenen Stiftungsvermögens andere als Gemeinwohlzwecke zu fördern.
Zu den gemeinnützigen Zwecken der Zeppelin-Stiftung zählt im Übrigen neben anderen Zwecken auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung: Im Jahr 2016 wurde vom Gemeinderat die Förderung eines Lehrstuhls für Luft- und Raumfahrttechnik am Technikcampus Friedrichshafen der DHBW Ravensburg aus Mitteln der Zeppelin-Stiftung beschlossen: Die DHBW Ravensburg bietet in Friedrichshafen den sechssemestrigen Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik an. Auf ein viersemestriges Grundstudium folgt ein zweisemestriges Vertiefungsstudium in den Bereichen Luft- und Raumfahrtsysteme sowie Luft- und Raumfahrtelektronik. Der Studiengang ist durch seine breite, systemtechnische Ausbildung geprägt.